Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde einer britischen LLP gegen die Versagung von Einsicht in Strafakten gem §§ 406e, § 475 StPO zwecks Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche – unzureichende Darlegungen zur Grundrechtsberechtigung der beschwerdeführenden britischen Personengesellschaft – zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Antrags auf Aktenbeiziehung im Zivilprozess