Verwaltungsrecht

Beschwerde, Bescheid, Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft, Anordnung, Darlegung, Unrichtigkeit, Anforderungen, Antragsteller, Klage, Verfolgung, Klageerzwingungsantrag, Bezugnahme, Verpflichtung, gerichtliche Entscheidung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Aktenzeichen  1 Ws 173/21 KL

Datum:
23.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 55502
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag des Rechtsanwalts Dr. F. vom 06.04.2021 namens des Antragstellers Dr. S. A. G. auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in M. vom 23.02.2021, Gz.: 702 Zs 310/21 f, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen den vorbezeichneten Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 23.02.2021, mit dem seiner Beschwerde vom 29.12.2020 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Tr. vom 08.12.2020 keine Folge gegeben wurde.
Die Staatsanwaltschaft Tr. hatte mit Verfügung vom 08.12.2020 der Strafanzeige des Anzeigeerstatters Dr. S. A. G. vom 15.11.2020 gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, weil er den inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO) nicht genügt.
Danach muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die erforderlichen Beweismittel angeben. Dies bedeutet, dass vom Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche, konkrete und substantiierte Sachdarstellung gefordert wird, die es dem Senat ermöglicht, das mit dem Antrag verfolgte Begehren ohne Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und anderer Schriftstücke zu überprüfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 172 Rn. 27 a).
Der Senat muss allein aufgrund des Antragsvorbringens in der Lage sein, die Schlüssigkeit des Antrags auf Anordnung der öffentlichen Klage hinsichtlich jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals der in Betracht kommenden Strafvorschrift in objektiver und subjektiver Hinsicht zu überprüfen. Die Sachdarstellung muss auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen. Eine Bezugnahme auf die Akten oder andere Schriftstücke ist zur Darstellung des Sachverhalts unzulässig.
Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht.
Es fehlt insbesondere an einer nachvollziehbaren, verständlichen und substanziierten Angabe der Gründe der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung und der Gründe, welche die Generalstaatsanwaltschaft bewogen hat, der Einstellungsbeschwerde keine Folge zu geben. Nur bei nachvollziehbarer Darlegung der Inhalte der angegriffenen Bescheide kann der Senat überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft ihrer Verpflichtung zur Verfolgung von Straftaten nachgekommen ist. Eine bloße Bezugnahme auf die Strafanzeige vom 15.11.2020 und das Schreiben des Antragstellers vom 16.03.2021 genügt den Anforderungen an einen zulässigen Klageerzwingungsantrag nicht.
Auch zum Gang und Ergebnis etwaiger durchgeführter Ermittlungen sowie hinsichtlich der Einhaltung der Fristen nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO verhält sich die Antragsschrift nicht.
Eine Heilung dieser Mängel ist wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht mehr möglich.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil bei der Verwerfung unzulässiger Klageerzwingungsanträge Kosten nicht anfallen und Auslagen des Antragstellers nicht erstattet werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 177 Rn. 1).


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