(Verzicht auf die Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 127 FGO – Zurückverweisung an anderen Senat des FG nur bei Vorliegen besonderer sachlicher Gründe – Kein Rückschluss auf unfaire Einstellung des FG-Senats wegen bloßer Unrichtigkeit oder unzureichender Anonymisierung des FG-Urteils)