Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG setzt die Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat voraus
(Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 – Zurückweisung einer im EU-Ausland ansässigen Person wegen geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige)