Nichtannahmebeschluss: Rechtswahrnehmungsgleichheit gebietet keine Gewährung von Beratungshilfe, wenn lediglich weitere Unterlagen zur Feststellung der Leistungspflicht des Leistungsträgers einzureichen waren – zudem Aufwendungsersatz gem § 63 Abs 2 SGB 10 erst für Widerspruchsverfahren, jedoch noch nicht für Verwaltungsverfahren