Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 3 WoZwEntfrG BE (Berliner Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum) – Eigentumsgarantie und allgemeiner Vertrauensschutz schützen bauliche Nutzung von Grundstücken nur bei formeller bzw materieller Baurechtsmäßigkeit – hier: unzureichende Vorlagebegründung zum Bestandsschutz, insb zur baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WoZwEntfrG BE
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 3 WoZwEntfrG BE (Berliner Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum) – Eigentumsgarantie und allgemeiner Vertrauensschutz schützen bauliche Nutzung von Grundstücken nur bei formeller bzw materieller Baurechtsmäßigkeit – hier: unzureichende Vorlagebegründung zum Bestandsschutz, insb zur baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WoZwEntfrG BE
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 3 WoZwEntfrG BE (Berliner Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum) – Eigentumsgarantie und allgemeiner Vertrauensschutz schützen bauliche Nutzung von Grundstücken nur bei formeller bzw materieller Baurechtsmäßigkeit – hier: unzureichende Vorlagebegründung zum Bestandsschutz, insb zur baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WoZwEntfrG BE
Klagehäufung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Umverteilungsentscheidung, Erstverteilung von Asylbewerbern, Antrag auf länderübergreifende Umverteilung, Verpflichtung zur Wohnsitznahme, Ermessenserwägungen, Antragsgebundenheit
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit – Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH – Statusfeststellungsbescheid – Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse – Mitteilungspflicht der Arbeitgeber
Vergleichsschluss der Einzugsstelle über rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge ersetzende Schadensersatzforderung nur im Einvernehmen mit den beteiligten Rentenversicherungsträgern