Verwaltungsrecht

Klagehäufung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Umverteilungsentscheidung, Erstverteilung von Asylbewerbern, Antrag auf länderübergreifende Umverteilung, Verpflichtung zur Wohnsitznahme, Ermessenserwägungen, Antragsgebundenheit

Aktenzeichen  W 6 K 21.31279

Datum:
6.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 10511
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 44
AsylG § 47
AsylG § 50 Abs. 4
AsylG § 51
§ 9 Abs. 1 S. 1 2. Alt. i.V.m. Abs. 6 DVAsyl

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Denn die Kläger wurden ordnungsgemäß über ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21. März 2022 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis vom 22. März 2022 zur mündlichen Verhandlung geladen und auf diese Folge hingewiesen, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie teilweise unzulässig ist. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.
1. Bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens gemäß § 88 VwGO unter Einbeziehung des durch ihren Bevollmächtigten formulierten Klageantrags umfasst die vorliegende Klage zwei eigenständige Klagebegehren: einerseits die Anfechtung des Verteilungsbescheides vom 15. Dezember 2021 nach Aschaffenburg, andererseits das Begehr in eine andere Einrichtung zugewiesen zu werden und insoweit eine (weitere) Entscheidung des Beklagten zu erzwingen.
Dem steht nicht entgegen, dass der Klageantrag im Sinne einer Verpflichtungsklage in Form einer Versagungsgegenklage formuliert ist, indem die Aufhebung der Zuweisungsentscheidung, welche einen Verwaltungsakt darstellt, und zugleich der Erlass einer erneuten Zuweisungsentscheidung beantragt wird. Denn ein solcher Antrag würde an der vorliegenden rechtlichen Situation aus prozessualer Sicht vorbeigehen: Bei dem angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2021, welcher die Kläger der kreisfreien Stadt Aschaffenburg zuweist, handelt es sich um eine von Amts wegen durchzuführende Erstverteilung. Die Länder sind gemäß § 44 Abs. 1 AsylG verpflichtet, für die Unterbringung von Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu erhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind Ausländer, die einen Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben, bis zur Entscheidung des Bundesamtes und im Falle der Ablehnung bis zur Ausreise, längstens jedoch 18 Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Folglich sind die Länder gehalten, zeitnah die beschränkten Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtung zu entlasten und nach Möglichkeit die Wohnsitznahmeverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung durch Umverteilung zu beenden, vgl. § 48 Nr. 1 i.V.m. § 50 Abs. 4 AsylG.
Da sich die Kläger bereits im Jahr 2017 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, bevor sie Ende 2017 bzw. Anfang 2018 freiwillig ausgereist sind, waren sie zunächst verpflichtet, sich zum Betreiben eines Asylverfahrens in die Aufnahmeeinrichtung in Schweinfurt zu begeben, da sie gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG ihren Folgeantrag bei der Außenstelle zu stellen haben, in deren Zuständigkeitsbereich sie früher zu wohnen verpflichtet gewesen sind. Nachdem die Kläger im Rahmen ihres Aufenthaltes im Jahr 2017 nach Unterfranken zugewiesen waren, war ihre Anlaufstelle das ANKER-Zentrum Schweinfurt. In diesem Verfahrensstadium waren die Kläger zur Wohnsitzname in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG verpflichtet. Diese Wohnsitznahme ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Verteilungszuweisung der Kläger in den Regierungsbezirk Unterfranken, sondern diese erfolgte erst nachdem der Landesbeauftragte (§ 2 DVAsyl) die Kläger in den Regierungsbezirk Unterfranken nach dem Maßstab des § 3 Abs. 1 AsylG (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVAsyl) und damit in den Zuständigkeitsbereich der Regierung von Unterfranken zuteilte. Diese Zuteilung durch den Landesbeauftragten erfolgte ausweislich der Akten am 29. November 2021 (E-Mail vom 29.11.2021: „Freimeldung“ der Kläger zur Erstverteilung, Bl. 416 der Behördenakte ZAB). Erst im Anschluss an diese Verteilungszuweisung in den Regierungsbezirk Unterfranken konnte die Zuweisung der Kläger in die Stadt Aschaffenburg durch die Regierung von Unterfranken – Regierungsaufnahmestelle – mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15. Dezember 2021 von Amts wegen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVAsyl erfolgen. Mit dieser Zuweisungsentscheidung vom 15. Dezember 2021 endete gemäß § 48 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 DVAsyl i.V.m. § 50 Abs. 4 AsylG die Pflicht zur Wohnsitznahme der Aufnahmeeinrichtung ANKER-Zentrum Schweinfurt.
Von diesem Vorgang zu unterscheiden ist die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der asylbegehrenden Ausländer bei der für sie zuständigen Zuweisungsbehörde eine Umverteilung in eine von ihrem Aufenthaltsort abweichende (Wunsch-)Gemeinde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i.V.m. Abs. 6 DVAsyl beantragen. Ebenfalls unabhängig von der landesinternen Verteilung können die Ausländer gemäß § 51 AsylG die Umverteilung in ein anderes Bundesland beantragen. Beide letztgenannten Umverteilungen erfolgen ausschließlich auf Antrag des betroffenen Ausländers.
Folglich ist unbeachtlich, dass die Klägerin zu 1) bereits am 21. Oktober 2021 für die Kläger einen Antrag auf landesübergreifende Verteilung nach Berlin gestellt hatte, da eine landesübergreifende Verteilung eines Ausländers unabhängig von der Frage der landesinternen Zuweisung erfolgt. So ist § 51 AsylG nur als Ausnahmeregelung zu verstehen, denn weder während der Dauer der Wohnverpflichtung nach § 47 Abs. 1 AsylG noch nach deren Beendigung findet ein allgemeines Verteilungsverfahren über Ländergrenzen hinweg statt (Bergmann in Bergmann/Dienelt, AsylG, 13. Aufl. 2020, § 51 Rn. 2). Grundsätzlich kann sich eine länderübergreifende Verteilung an die Beendigung der Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 Abs. 1 AsylG anschließen (Keßler in NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylVfG, § 51 Rn. 4), welche vorliegend (erst) mit dem verfahrensgegenständlichen Zuweisungsbescheid erfolgte. Dies ergibt sich auch aus dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 DVAsyl. Nachdem die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf landesübergreifende Umverteilung nach Berlin ausschließlich beim Ziel-Bundesland liegt, bleibt der hier beklagte Freistaat Bayern – unabhängig von der Frage, wann und wie die zuständigen Behörden in dem gewünschten Ziel-Bundesland entscheiden – verpflichtet, die Wohnsitzverpflichtung des betroffenen Ausländers in einer Aufnahmeeinrichtung baldmöglichst zu beenden, um dort wieder Kapazitäten freizumachen.
In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob der Antrag auf Umverteilung nach Berlin überhaupt den Kläger zu 2) erfasst. Denn der Kläger zu 2) wurde 2003 geboren wurde und war zum Zeitpunkt der Antragstellung durch seine Mutter am 21. Oktober 2021 bereits volljährig. Dennoch hat er den Umverteilungsantrag weder unterschrieben noch in sonstiger Weise nachträglich genehmigt. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an, da die Umverteilung der Kläger nach Berlin nicht Klagegegenstand ist.
Soweit die Kläger also neben der Aufhebung des Zuweisungsbescheids vom 15. Dezember 2021 ausdrücklich beantragen, über die Zuweisung der Kläger erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, kann nach alledem hierbei nur eine Entscheidung über eine (weitere) landesinterne Umverteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i.V.m. Abs. 6 DVAsyl gemeint sein. Zu dieser Auslegung des Klagebegehrens kommt das Gericht zum einen aufgrund der Tatsache, dass die Kläger in ihrem gesamten Vorbringen im Klageverfahren zu keinem Zeitpunkt die Zuweisung nach Aschaffenburg, welche mit hier angefochtenem Bescheid vom 15. Dezember 2021 erfolgte, inhaltlich substantiiert angreifen, zum anderen unter Zugrundelegung der gesetzlichen Grundlagen und der Tatsache, dass die Verpflichtung der Kläger zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG erst mit Erlass des hier verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 15. Dezember 2021 endete. Vor diesem Zeitpunkt wären die Kläger aus den oben dargestellten rechtlichen Gründen schon nicht in der Lage gewesen, einen besonderen Wohnortwunsch zu beantragen. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass der Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf hat, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten, § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Nachdem die Erstverteilung von Amts wegen erfolgt und vor einer Verteilungsentscheidung ohnehin keine Anhörung stattfinden muss (§ 7 Abs. 2 Satz 5 DVAsyl i.V.m. § 50 Abs. 4 AsylG), können denknotwendig besondere Zuteilungswünsche des Ausländers erst in einem evtl. darauffolgenden, auf Antrag einzuleitenden Verfahren berücksichtigt werden.
Eine landesübergreifende Verteilung im Sinne von § 51 Abs. 2 AsylG, welche nur auf Antrag des Ausländers erfolgt, kann vorliegend nicht Klagegegenstand sein, da sie hier nicht beantragt und die Klage ausdrücklich gegen den Freistaat Bayern gerichtet ist, vgl. § 82 Abs. Satz 1 VwGO. Die Entscheidung hierüber treffen ausschließlich die Behörden des Zielbundeslandes, sodass sie außerhalb jedweder Zuständigkeit des hier Beklagten liegt und nicht Verfahrensgegenstand sein kann.
2. Folglich begehren die Kläger neben der zulässig als Anfechtungsklage erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2021 mit ihrem zweiten Klageantrag eine Verpflichtung des Beklagten zu einer weiteren bzw. neuen Verteilungsentscheidung. Nachdem die landesinterne Umverteilung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. DVAsyl jedoch ausschließlich auf Antrag erfolgt, ist festzuhalten, dass die Kläger weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Antrag auf eine landesinterne Umverteilung in eine andere kreisfreie Stadt oder einen anderen Landkreis in Bayern gestellt haben, sodass die im hiesigen Klageverfahren erhobene Verpflichtungsklage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht statthaft und damit unzulässig ist. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch dargelegt, in welchen bayerischen Landkreis bzw. Gemeinde die Kläger umverteilt werden wollen. Eine diesbezügliche Konkretisierung wäre jedoch für eine Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag zwingend.
3. Soweit die Klage zulässig als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2021 erhoben wurde, ist sie unbegründet, denn der angefochtene Bescheid vom 15. Dezember 2021 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Entgegen der klägerischen Auffassung ist der Bescheid nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Zwar war die familiäre Verbindung zum Vater bzw. Ehemann der Kläger nach Berlin bekannt, jedoch ist dies ein Umstand, der außerhalb der bayerischen Landesgrenzen liegt und daher von dem Beklagten nicht berücksichtigt werden kann. Dies gilt umso mehr, als gemäß § 51 Abs. 2 AsylG ausschließlich das Ziel-Bundesland (hier Berlin) über einen Antrag der Kläger auf Zuzug entscheidet. Es ist nur denklogisch, dass Umstände, die außerhalb des Zuständigkeits- und Einflussbereichs des Beklagten liegen, bei der Verteilungsentscheidung keine Rolle spielen können. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass nach Aktenlage der Kläger zu 2) keinen wirksamen Antrag auf länderübergreifende Umverteilung gestellt hat (s.o.).
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 DVAsyl i.V.m. § 50 Abs. 4 AsylG sind die Ausländer vor einer Verteilungsentscheidung weder anzuhören, noch ist der Bescheid über die Verteilung zu begründen. Jedoch sind vor dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährleistung eines möglichst lückenlosen Rechtsschutzes gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt die maßgeblichen Gründe für die Zuweisungsentscheidung in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren bekanntzugeben (HessVGH, B.v. 8.6.1990 – 10 TH 1317/90, BeckRS 2005, 22835, beck-online). Vorliegend hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Ermessenserwägungen bei der angefochtenen Zuweisungsentscheidung dargelegt: So erfolgt die Zuweisung stets abhängig von den verfügbaren Kapazitäten in den vorhandenen Unterkünften im Regierungsbezirk Unterfranken. Vorliegend wurde berücksichtigt, dass es nicht um die Zuweisung lediglich einer einzelnen Person, sondern einer Familie mit vier Personen – einschließlich des in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren geführten, volljährigen ältesten Sohnes der Klägerin zu 1) – geht, was besondere Ansprüche an die Verfügbarkeit von freien Plätzen stellt. Überdies wird nach Auskunft der Beklagtenvertreterin bei einem Familienverband vorab geprüft, ob möglicherweise sogenannte Familienhäuser, d. h. abgetrennte Wohnbereiche, welche einem Familienverband zur Verfügung gestellt werden können, verfügbar sind. Zudem handelt es sich bei der kreisfreien Stadt Aschaffenburg um eine größere Stadt, welche über einen Hauptbahnhof verfügt und somit infrastrukturell sehr gut angebunden ist. Nach Recherche der Regierung von Unterfranken besteht die Möglichkeit, mit einmaligem Umsteigen von Aschaffenburg nach Berlin mit dem Zug zu kommen.
Ermessenfehler, die im gerichtlichen Verfahren lediglich in den Grenzen des § 114 VwGO überprüfbar sind, sind unter Zugrundelegung dieser Ausführungen nicht ersichtlich. Der Beklagte hat seinen Ermessensspielraum beanstandungsfrei ausgeübt, sachfremde Erwägungen sind nicht erkennbar. Insbesondere hat der Beklagte die Wahrung des Familienverbands gesehen und hoch gewichtet, da die Klägerin zu 1) mit all ihren (auch volljährigen) Kindern zusammen in dieselbe Einrichtung verteilt wurde. Ebenso wurde die infrastrukturelle Anbindung in die Entscheidung mit einbezogen. Ob die Unterbringung der Kläger an einem anderen Ort möglicherweise besser oder sinnvoller gewesen wäre, ist vorliegend unerheblich, da die Zweckmäßigkeit der Entscheidung nicht dem gerichtlichen Prüfungsmaßstab unterliegt.
Inwieweit darüber hinaus die familiäre Bindung zum Ehemann bzw. Vater der Kläger hätte geprüft und berücksichtigt werden müssen, erschließt sich angesichts der Tatsache, dass dieser in einem anderen Bundesland wohnt und der Beklagte zunächst verpflichtet war, die Kläger im Rahmen der Erstverteilung einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt zuzuweisen, nicht und wurde im Übrigen auch nicht dargelegt. Dies gilt auch unabhängig vom Ausgang des landesübergreifenden Umverteilungsverfahrens der Kläger nach Berlin. Soweit eine Umverteilung in den Nordosten Bayerns im Rahmen der Klagebegründung angesprochen wurde, ist anzumerken, dass es sich hierbei bereits um die Zuweisung in einen anderen Regierungsbezirk (Oberfranken) handeln würde, was aufgrund der Zuteilung der Kläger nach Unterfranken durch den Landesbeauftragten außerhalb der verfügbaren Auswahlmöglichkeiten des Beklagten lag und nur über eine landesinterne Verteilung erfolgen könnte. Zudem ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass eine Anbindung nach Berlin aus dem Nordosten Bayerns pauschal besser wäre. Aber auch hier ist darauf hinzuweisen, dass eine landesinterne Verteilung der Ausländer nur auf Antrag der Betroffenen zu erfolgen hat, § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. DVAsyl, welcher nicht gestellt wurde.
3. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Absatz ein VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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