Markenbeschwerdeverfahren – „F.C. von BAYERN MÜNCHEN GbR (Wort-Bild-Marke)“ – zur zulässigen Einlegung der Beschwerde – Einzahlung der Beschwerdegebühr reicht auch unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks nicht zur wirksamen Beschwerdeeinlegung aus – kein Wiedereinsetzungsantrag – keine Wiedereinsetzung von Amts wegen – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
(Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Verstoß gegen § 109 SGG – absoluter Ausschluss der Geltendmachung nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG – keine Umgehung durch Gehörsrüge oder Berufung auf Amtsermittlungsgrundsatz)