Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit einer Entlassung – Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  6 ZB 17.201

Datum:
27.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 110447
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WBO § 6
MuSchSoldV § 6b Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos, wenn das Verwaltungsgericht die Klage wegen Versäumnis der Beschwerdefrist nach § 6 WBO auch unter Berücksichtigung der Regelungen zum Mutterschutz zu Recht abgewiesen hat. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 14.2721 2016-09-30 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. September 2016 – M 21 K 14.2721 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 13.661‚44 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. September 2016 bleibt erfolglos. Die Darlegungen zur Begründung des Zulassungsantrags geben keinen Anlass zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO‚ welche die Zulassung der Begründung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten‚ aus denen sich ergibt‚ dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall‚ wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. dazu BVerfG‚ B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – JZ 2009‚ 850/851). Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen reichen allerdings nur aus, wenn damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geweckt werden. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen daher dann nicht auf das Ergebnis durch‚ wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht‚ die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen‚ der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004‚ 838 bis 839).
Gemessen an diesen Maßstäben ist es vorliegend nicht gerechtfertigt‚ die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 7. Februar 2017 – 6 C 16.2130 – sowie vom 6. März 2017 (6 ZB 17.201) zur Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Vorinstanz bzw. für das vorliegende Antragsverfahren ausgeführt‚ dass das Verwaltungsgericht die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 30. September 2016 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Dabei hat er dargelegt‚ dass mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist‚ dass die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Entlassungsbescheid der Beklagten vom 16. April 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 26. März 2014 wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 6 WBO unzulässig ist und auch das daneben geltend gemachte Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Rücknahme der verfügten Entlassung gemäß § 6b Abs. 1 MuSchSoldV zumindest im Ergebnis zu Recht erfolglos blieb‚ weil die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.
Zur weiteren Begründung des heutigen Beschlusses nimmt der Senat Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in den genannten Beschlüssen‚ denen die Klägerin nicht mehr entgegengetreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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