Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen §§ 1 und 14 der Berliner SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (juris: CoronaVV BE 3) vom 22.03.2020 wegen Subsidiarität unzulässig – Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage gem § 43 VwGO sowie eines Antrags nach § 123 Abs 1 VwGO
Nichtannahmebeschluss: Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Kindes aus § 52 Abs 1 Nr 3 StPO ohne vorherige Ermittlung seiner Aussagebereitschaft verfassungsrechtlich unbedenklich – keine Verletzung des Rechts der Eltern aus Art 6 Abs 2 S 1 GG – hier zudem keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Nichtannahmebeschluss: Akteneinsichtsrecht gem § 100 VwGO kann auch Dokumente der sog Asyldokumentation, insb Lageberichte, erfassen – sowie zu den Voraussetzungen der Präklusion von Beweismitteln gem § 74 Abs 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) – hier: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG naheliegend – allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung