Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen bzgl der Bejahung fortbestehender Verdunkelungsgefahr im Rahmen des § 116 Abs 2 StPO sowie bzgl mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls verbundener Auflagen (ua Kontaktverbot in Bezug auf potentielle Zeugen) – Verletzung von Grundrechten, insb Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG, nicht hinreichend substantiiert dargelegt

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Arbeitsrecht

Kammerbeschluss: Einstellung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Tod des Beschwerdeführers – Anspruch des verstorbenen Beschwerdeführers auf effektive Strafverfolgung als höchstpersönliches, nicht vom Rechtsnachfolger einklagbares Recht

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Steuerrecht

Zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss, mit dem eine Wahlprüfungsbeschwerde verworfen wurde, ohne über ein gegen einen Bundesverfassungsrichter gestelltes Ablehnungsgesuch zu entscheiden – hier: Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 20.12.2018, 2 BvC 4/18 – Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig – Verwerfung (A-limine-Abweisung) der Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

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Strafrecht

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds

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Strafrecht

Rüge zu kurzfristiger Überlassung eines Schriftstücks

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Strafrecht

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Weisungsverstoß (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB) indiziert nicht ohne weiteres kriminelle Prognose – hier: einstweilige Aussetzung eines Bewährungswiderrufs gem § 56f StGB bzgl Drogendelikten, wobei der Widerruf der Strafaussetzung nach Verstößen gegen eine Weisung zu Urinkontrollen erfolgt war

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Strafrecht

Kammerbeschluss: Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde – Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung bei Beschwerdeerhebung vor fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge

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Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: Zur Einschränkung des Rechts Strafgefangener auf den Besitz bzw die Nutzung eines Laptops aufgrund genereller Eignung zu sicherheits- und ordnungsgefährdender Verwendung – hier: keine Grundrechtsverletzung durch Versagung des Besitzes eines Laptops oder der Nutzung eines anstaltseigenen Computers zur Fertigung von Schriftsätzen im Strafvollzug

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