Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch nicht nachvollziehbare Auslegung des Klägervorbringens im Verfahren gem §§ 109ff StVollzG – Auslegung des Begriffs der „Maßnahme“ iSd § 109 StVollzG im Lichte des Art 19 Abs 4 GG geboten – hier: Rechtsschutz gegen automatisierte Bandansage mit Hinweis auf potentielle Telefonüberwachung bei Telefonaten Sicherungsverwahrter
Zu den Anforderungen des Art 13 GG an die Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes – uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters zwischen 6 Uhr und 21 Uhr geboten – Erstreckung des Schutzes vor nächtlicher Wohnungsdurchsuchung auch in den Monaten April bis September (abweichend von § 104 Abs 3 StPO) auf die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr morgens
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes bzgl der Durchsicht einer PC-Festplatte im Rahmen eines Vereinsverbotsverfahrens – zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde, soweit die Weitergabe einer Festplattenkopie gem § 4 Abs 1 VereinsG durch die Vereinsverbotsbehörde zwecks Entschlüsselung und Durchsicht der Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz gerügt wird