Markenbeschwerdeverfahren – „YogiMoon/yogiMoon“ – Zahlung einer Beschwerdegebühr bei Beschwerden mehrerer Markeninhaber – Zuordnung der entrichteten Gebühr – fehlende Auferlegung der Kosten des patentamtlichen Widerspruchsverfahrens trotz Löschung der Widerspruchsmarke wegen Bösgläubigkeit – Ermessensfehlgebrauch – Aufhebung der Kostenentscheidung des DPMA – Auferlegung der patentamtlichen Verfahrenskosten – Kostentragung durch den Widersprechenden – Kostenentscheidung – Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens – Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten wegen Falschvortrags zu entscheidungserheblichen Tatsachen
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Schutzes von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) durch Versagung von Vollzugslockerungen (Ausführungen) sowie von Langzeitbesuchen gegenüber einem verheirateten Strafgefangenen
Erlass einer eA: Einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien – Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Sichtung sichergestellter Datenträger (§ 110 StPO) bei Anfangsverdacht des Besitzes kinderpornografischer Schriften als gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) – zur Begründung eines Anfangsverdachts durch an sich legales Verhalten – zudem kein Beweisverwertungsverbot trotz Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch verkürzende Auslegung eines strafvollstreckungsrechtlichen Rechtsschutzbegehrens – zudem Verletzung des Anspruchs auf Resozialisierung (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) durch nicht gerechtfertigte bzw nicht hinreichend konkret begründete Versagung von Vollzugslockerungen infolge der Verweigerung von Vor- und Nachgesprächen durch den untergebrachten Beschwerdeführer