Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeitsentscheidung bzgl einer Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung – Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG (Garantie des gesetzlichen Richters) durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV – Unvollständigkeit der Rspr des EuGH zu Mindestanforderungen des Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) an Haftbedingungen
Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsanforderungen bzgl der Rüge einer Ungleichbehandlung durch komplexe Regelungen zur Leistungsberechnung (hier: bzgl der Höhe einer Betriebsrente) – ggf Alternativberechnungen bzw Mitteilung der tatsächlichen Grundlagen für Alternativberechnungen erforderlich – iÜ Wiederholung früheren Vorbringens
Nichtannahmebeschluss: keine Grundrechtsverletzung durch Abschiebung nach Tunesien bei drohender, jedoch mit Sicherheit nicht vollstreckter Todesstrafe bzw lebenslanger Freiheitsstrafe – sowie zu fachgerichtlichen Aufklärungspflichten bzgl der Wahrung der Anforderungen des Art 3 EMRK (juris: MRK) im Zielstaat einer Abschiebung
Revision des Angeklagten: Nachholung der Unterbringungsanordnung nach Aufhebung des Urteils bei fehlender Ausnahme der unterbliebenen Unterbringung vom Rechtsmittelangriff