Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn Vergütungsrisiko des Mandanten (hier: gem § 8a Abs 4 S 1 BeratHiG) nicht dargelegt wurde
Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Vortrags im fachgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage
Nichtannahmebeschluss: § 5 Abs 2 BÄO iVm § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO als hinreichende, insb hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für Widerruf der Approbation als Arzt – keine Verletzung der Berufsfreiheit des betroffenen Arztes bei umfassender Einzelfallprüfung und Prüfung etwaiger veränderter Umstände bzgl der Unwürdigkeit – Gegenstandswertfestsetzung für eA-Verfahren
Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung einer Grundrechtsverletzung (Art 4 Abs 1, Abs 2 GG; Art 6 Abs 2 S 1 GG; Art 7 Abs 2 GG) im Hinblick auf die Versagung der Einschulung eines muslimischen Kindes an einer katholischen Bekenntnisgrundschule aufgrund mangelnden Einverständnisses der Eltern mit der Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht sowie an Schulgottesdiensten
Steuerstrafverfahren: Verwertung der von dem späteren Angeklagten im Rahmen eines Auskunftsersuchens der Steuerfahndung noch als Zeuge gemachter Angaben
Ablehnung des Erlasses einer eA zur Untersagung der fortgesetzten Zwangsmedikation eines im Maßregelvollzug Untergebrachten: kein deutliches Überwiegen der für einen eA-Erlass sprechende Gründe – hier: Grundrechtseingriff infolge zwangsweiser Behandlung mit Neuroleptika entgegen einer Patientenverfügung einerseits und drohende irreversible hirnorganische Gesundheitsschäden bei Unterbleiben der Behandlung andererseits
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von PKH für Entschädigungsklage gem § 198 GVG unter Entscheidung einer ungeklärten, schwierigen Rechtsfrage (hier: Einordnung des sozialgerichtlichen PKH-Verfahrens als „eigenständiges Gerichtsverfahren“ iSd § 198 Abs 6 Nr 1 GVG) – Gegenstandswertfestsetzung