Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) oder des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags als unzulässig – keine Bedenken hinsichtlich fachgerichtlicher Ausführungen zu mangelnden Erfolgsaussichten des Klageerzwingungsantrags – keine Überziehung der Formanforderungen (§ 172 Abs 3 S 1 StPO) bei Zurückweisung eines äußerlich einheitlichen Antrags von 129 Seiten, der neben eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu 90% aus eingescannten Dokumenten bestand
Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus: Zulässiger Rechtsweg
Unzulässige Beschwerde gegen den die PKH ablehnenden Beschluss wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bei Erledigung der Hauptsache ohne anwaltliche Tätigkeit
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren – Halbierung des Regelwertes für stattgebende Kammerentscheidungen bei geringem subjektiven wie objektiven objektiven Interesse auf 12.500 Euro – Fortgeltung der in BVerfGE 79, 365 festgelegten Maßstäbe
Nichtannahmebeschluss: „Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer Ethylen-Rohrleitungsanlage in Baden-Württemberg“ (BWEthylRohrlG; juris: EthylRohrErG BW 2009) als hinreichende Grundlage für Enteignung zugunsten Privater – Transportsicherheit als hinreichendes Gemeinwohlziel – Teilenteignung und vorzeitige Besitzeinweisung zum Bau der Ethylen-Pipeline Süd verletzt nicht das Eigentumsgrundrecht eines hiervon betroffenen Grundstückseigentümers bzw -pächters
Nichtannahmebeschluss: Auswahlverfahren bzgl unterschiedlicher Stellen begründen grds eigenständige, nur auf das jeweilige Verfahren bezogene Bewerberverfahrensansprüche – zudem grds kein Schutz gegen Reduzierung des Teilnehmerfeldes im Falle einer Neubescheidung – hier: Bewerbungsverfahrensanspruch aus früherem Verfahren schützt nicht vor Stellenbesetzung anderer, nachfolgend ausgeschriebener Stellen – keine Verletzung von Art 33 Abs 2 GG – zudem Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung