Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde des AfD-Landesverbandes Sachsen gegen die teilweise Nichtzulassung der Landesliste zur Landtagswahl am 01.09.2019 – Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung, ua zur Befassung des Landesverfassungsgerichts, sowie mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen – zudem unzureichende Auseinandersetzung mit aufgeworfenen Verfassungsfragen
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter – Mitwirkung an Entscheidung über frühere Verfassungsbeschwerde desselben Beschwerdeführers stellt keinen Befangenheitsgrund dar
Nichtannahmebeschluss: Auch die nachträgliche Eröffnung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs (hier: Abänderungsantrag gem § 80 Abs 7 VwGO) führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) – hier: Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine Schulbesuchsanordnung gem § 26 SchulG SH
Stattgebender Kammerbeschluss: Verlust der Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge Vaterschaftsanfechtung gem § 1600 Abs 1 Nr 1 BGB vor der Neuregelung des § 17 RuStAG im Jahr 2009 verletzt Gesetzesvorbehalt des Art 16 Abs 1 S 2 GG
Nichtannahmebeschluss: Schutz von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) gebietet eine Begrenzung der nachteiligen Auswirkung des mit dem Vollzug von Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsentzugs (hier: Trennscheibenanordnung für Besuche in U-Haft) – jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage der verfahrensgegenständlichen Trennscheibenanordnung
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Beschränkung des Zugangs zu Leitungsämtern auf Probe bei altersbedingt fehlender Möglichkeit des erfolgreichen Abschlusses der Probezeit – Gesetzesvorbehalt für Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz auch bei Vergabe von Beförderungsämtern – hier: Verletzung von Art 33 Abs 2 GG durch Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit – Gegenstandswertfestsetzung
Nichtannahmebeschluss: § 31b PartG (Rechtsfolgen unrichtiger Rechenschaftsberichte politischer Parteien) als verfassungsmäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien – Sanktionierung gem § 31b PartG bereits bei Fahrlässigkeit, Vorsatz nicht erforderlich – sowie insb zur Ausweisung staatlicher Mittel iSd § 24 Abs 4 Nr 8 PartG – Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen wegen unrichtiger Angaben im Rechenschaftsbericht 2007 der NPD verletzt diese nicht in Grundrechten