Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „POST“ – zur Ablehnung von Richtern eines Senats wegen Besorgnis der Befangenheit: kein Vorliegen einer verfahrensfehlerhaften Verlängerung der Verfahrensdauer – Ladung einer Gutachterin, die zuvor im Auftrag der Markeninhaberin ein Gutachten erstellt hat, als sachverständige Zeugin, stellt keinen objektiv vernünftigen Grund für eine Befangenheit dar – kein Erwecken eines täuschenden Eindrucks
Zuordnung einzelner konkreter Beratungsleistungen bei Doppelfunktion als Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins und als von dem Lohnsteuerhilfeverein unabhängig tätiger Rechtsanwalt
(Ablehnung eines Schöffen: Offenes Bekenntnis zur Selbstjustiz und Forderungseintreibung mit Hilfe rechtswidriger Drohungen bei der beruflichen Tätigkeit als Inkassounternehmer als Befangenheitsgrund)
Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen der Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit – hier: sozialgerichtliches Verfahren – keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG – kein Eilrechtsschutz gegen Verfahrensfortführung mit angeblich befangenem Richter