Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen der Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit – hier: sozialgerichtliches Verfahren – keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG – kein Eilrechtsschutz gegen Verfahrensfortführung mit angeblich befangenem Richter

Aktenzeichen  1 BvR 626/10

Datum:
19.4.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100419.1bvr062610
Normen:
Art 101 Abs 1 S 2 GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 60 Abs 1 SGG
§§ 41ff ZPO
§ 41 ZPO
§ 42 Abs 2 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BSG, 14. Januar 2010, Az: B 2 U 14/09 R, Beschluss

Gründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen
Prozess, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Terminierung einer mündlichen Verhandlung unter Beteiligung
des abgelehnten Richters.
2
Beide Anträge rügen die Verletzung mehrerer Grundrechte, insbesondere einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter
nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beschwerdeführer zu 1) leistete bei der Nationalen Volksarmee der DDR seinen Grundwehrdienst.
Der Beschwerdeführer zu 2) ist ein eingetragener Verein, der sich die gemeinschaftliche Vertretung von Interessen Strahlengeschädigter
zur Aufgabe gemacht hat.
3
1. Der Beschwerdeführer zu 1), der bei der Nationalen Volksarmee an leistungsstarken Sendern eingesetzt war, machte mit seiner
Revision vor dem Bundessozialgericht Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer durch ionisierende Strahlen
verursachten Erkrankung geltend. Er lehnte in diesem Verfahren einen Richter des Bundessozialgerichts wegen Besorgnis der
Befangenheit ab. Dies begründete er damit, dass der Richter anlässlich eines Workshops des Instituts … der Berufsgenossenschaft
… und der Berufsgenossenschaft … am 4./5. März 2004 Kernaussagen des Berichts der Radarkommission zur Gefährdung durch
Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee vom 2. Juli 2003 rechtlich bewertet
habe. Diese Äußerungen seien für eine Vielzahl von Sozialrechtsstreiten in allen Instanzen von Bedeutung. Das Bundessozialgericht
wies das Ablehnungsgesuch zurück. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführer.
4
2. Der Beschwerdeführer zu 2) beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den vom Bundessozialgericht angesetzten
Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und den Rechtsstreit erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
fortzuführen.
II.
5
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht
vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den
Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten
der Beschwerdeführer ist nicht erkennbar.
6
2. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, wieso die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs des Beschwerdeführers zu 1) den
Beschwerdeführer zu 2) in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen könnte. Denn der Beschwerdeführer
zu 2) war als Verein zur Vertretung der Interessen von Strahlengeschädigten am Prozess vor dem Bundessozialgericht nicht als
Partei beteiligt. Ihm gegenüber kann ein Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt
sein. Eine bloße Berührung seiner Vereinsinteressen begründet noch keine Verletzung von Grundrechten. Seine Verfassungsbeschwerde
ist mithin unzulässig.
7
3. Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG würde erst vorliegen, wenn die Auslegung
einer Verfahrensnorm durch die Rechtsprechung oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar
wäre oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkannt hätte (vgl. BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ). Dies kann nur angesichts
der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).
8
Wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage alleine sind kein Befangenheitsgrund (vgl.
BVerfGE 98, 134 ; 102, 122 ; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 – IX ZR 388/01 -, NJW 2002, S. 2396). Von einem Richter
wird erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil gebildet hat (vgl. BVerfGE 82, 30 ). Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit
des Richters kann erst bestehen, wenn die Nähe der Äußerungen zu der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsauffassung bei
einer Gesamtbetrachtung nicht zu übersehen ist und die wissenschaftliche Tätigkeit des Richters vom Standpunkt anderer Beteiligter
aus die Unterstützung dieses Beteiligten bezweckt (vgl. BVerfGE 98, 134 ).
9
Die Beschwerdeführer haben keine solchen besonderen Umstände dargelegt, die eine Besorgnis der Befangenheit belegen könnten.
Weder wird der Charakter der zitierten Äußerungen als rechtswissenschaftliche Meinungsäußerung schlüssig angegriffen noch
wird ein konkreter Zusammenhang der Äußerungen mit einem damals bereits beim Bundessozialgericht anhängigen, bestimmten Verfahren
dargetan. Die Erheblichkeit der Äußerungen für ein Rechtsgebiet sowie die Möglichkeit, dass die im Diskurs vertretene Meinung
von anderen aufgegriffen werden kann, stellen noch keine Besonderheiten in der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung
dar. Eine subjektive Parteinahme des Richters in seinem Vortrag oder eine Bezugnahme auf einen konkreten Sachverhalt wird
nicht behauptet. Die zitierten Äußerungen des Richters betreffen abstrakte Kausalitätsfragen und nehmen grundsätzlich auf
gesetzliche Erfordernisse Bezug.
III.
10
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur vom Beschwerdeführer zu 2) gestellt worden. Da er von der Terminsbestimmung
mangels Beteiligung am Verfahren vor dem Bundessozialgericht gar nicht betroffen ist, fehlt ihm die Antragsbefugnis. Der Antrag
ist unzulässig.
11
2. Im Übrigen würde sich mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
erledigen. Er richtet sich zwar gegen die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, steht aber in untrennbarem
Zusammenhang mit der in der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Ablehnung des Befangenheitsantrags durch das Bundessozialgericht,
weil die Beschwerdeführer bei einer Verhandlung zum anberaumten Termin die Fortführung des Prozesses mit einem angeblich befangenen
Richter befürchten. Davon unabhängig ist ferner nicht ersichtlich, dass die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung
eine Terminverschiebung rechtfertigen könnte. Auch ist es regelmäßig nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes prozessleitende Verfügungen eines Fachgerichts in laufenden Verfahren aufzuheben, wenn der
Grundrechtsschutz hinreichend durch eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der fachgerichtlichen Endentscheidung gesichert
werden kann.
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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