(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Aufhebung von Bewilligungen wegen Einkommenserzielung – fehlende Nennung der Leistungsbescheide – keine monatsweise Unterscheidung nach Leistungsarten – Untersuchungsmaxime – Abgrenzung der Einkommens- von der Vermögensberücksichtigung und der Aufhebung gem § 48 SGB 10 von der Rücknahme gem § 45 SGB 10 – Rechtswidrigkeit von Erstattungsbescheiden mangels Aufhebung von Änderungsbescheiden)
Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und Bestimmtheit der vorgelegten Normen geltend macht – hier: unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit, insbesondere hinreichender Bestimmtheit von § 2 Abs 1 des “Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet” (DbAG; juris: AusglBGG) idF des “Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet” (SER/DbAG-ÄndG; juris: EntschR/AusglBGGÄndG) vom 19.06.2006 – Zweifel an der hinreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit – unzureichende Darlegung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm – insb unzureichende Auseinandersetzung mit naheliegenden Auslegungsalternativen