Nichtannahmebeschluss: Anwendungsvorrang des § 6a BJagdG (Befriedung von Jagdbezirken aus ethischen Gründen) gegenüber abweichendem, älteren Landesrecht (hier: Art 6 JagdG BY 1987) – mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Möglichkeit eines Antrags auf Befriedung eines im Eigentum einer juristischen Person stehenden Jagdbezirks gem § 6a BJagdG
Nichtannahmebeschluss: Zum Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde – hier: Verfassungsrechtlich relevante Gründe für jagdrechtliche Befriedung eines Grundstücks (§§ 6, 6a BJagdG) müssen bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden