Verwaltungsrecht

Fehlende Klagebefugnis der Jagdpächter der Nachbarreviere

Aktenzeichen  M 7 S 15.5464

Datum:
13.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 42 Abs. 2, § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3
BJagdG BJagdG § 21 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller – Jagdpächter von Nachbarrevieren – wehren sich gegen die Erhöhung der Abschusszahlen im Eigenjagdrevier „…-…“.
Der Dreijahres-Abschuss-Plan für Rehwild wurde am 22. April 2013 vom Landratsamt Fürstenfeldbruck (Landratsamt) mit 42 Tieren bestätigt. Am 27. März 2014 wurde die Abschusszahl auf Antrag des Revierinhabers und nach Begehung des Reviers (Feststellung von erheblichen Verbiss- und Fegeschäden) auf 70 Tiere erhöht. Eine nochmalige Erhöhung auf 90 Stück Rehwild erfolgte mit Zustimmung des Revierinhabers am 27. April 2015. Bei der Revierbegehung am 26. März 2015 wurden erhebliche Verbiss- und Fegeschäden – vor allem an Laubhölzern und Tannen – festgestellt.
Gegen die erneute Erhöhung der Abschusszahlen legte Herr K. in Vollmacht der Jagdausübungsberechtigten der Gemeinschaftsjagdreviere „Jesenwang“, „Landsberied“ und des Eigenjagdrevieres „…“ Widerspruch ein. Die beim Revierbegang am 26. März 2015 vorgetragenen Aussagen des Leiters der Forstbetriebe der Stadt München zur Verbissbelastung seien nicht den Tatsachen entsprechend gewesen. Bei einer Begehung am 8. April 2015 mit der Sachverständigen des Bundesjagdverbandes hätten ein wesentlich anderer Eindruck der Vegetation mit Verjüngungssituation und auch die Verursachung von einigen erkennbaren Schädigungen gewonnen werden können. Die Aufrechterhaltung der genehmigten Abschusserhöhung würde die Nachbarreviere in diesem Jahr und auch langfristig schädigen und damit jagdlich substantiell entwerten.
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller und nahm zu der Frage der Widerspruchsbefugnis seiner Mandanten mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 Stellung. Widerspruchs- und klagebefugt sei bezüglich des Abschussplans außer dem Revierinhaber selbst jeder, der geltend machen könne, durch die Abschussplanfestsetzung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dem stehe die Entscheidung des VGH Hessen vom 5. Januar 2006 (Az. 11 UZ 1111/04) nicht entgegen. Zum einen handele es sich um Rechtsprechung aus einem anderen Bundesland. Eine entsprechende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs existiere nicht. Zum anderen sei die subjektive Betroffenheit der Widerspruchsführer in jedem einzelnen Fall neu zu bewerten und dürfe nicht pauschal damit abgelehnt werden, dass diese nur Reviernachbarn wären. Vorliegend sei eine konkrete, erhebliche subjektive Betroffenheit der Widerspruchsführer durch die Festsetzungen des Abschussplanes gegeben. Eine wesentliche Anhebung der Abschusszahl bei Rehwild hätte folgende Auswirkung: Da Rehwild „territorial“ veranlagt sei, d. h. sowohl Böcke als auch Geißen eigene Bereiche beanspruchen und verteidigen würden, zögen junge Stücke bei der Suche nach neuem Lebensraum in freie Gebiete ein, um dort ein eigenes Territorium zu belegen. Dies geschehe immer dann, wenn nach einer sog. Drückjagd großräumig Revierbereiche durch annähernden Totalabschuss in einem Nachbarrevier frei geworden seien. Die genehmigte Abschusszahl an Rehwild im Durchschnitt der gesamten Hegegemeinschaft, umgerechnet auf 100 ha bejagbare Fläche, liege bei 6,5 Stück. Im Revier „…“ sei diese Zahl nach zwei Jagdperioden bereits bei 24 Stück. Bei Durchführung der Genehmigung von 90 Stück würde dies einen Abgang von etwa 20 Stück pro 100 ha Jagdfläche bedeuten. Bei Aufrechterhaltung der genehmigten Erhöhung des Dreijahres-Abschuss-Planes in der Summe auf 90 Stück – wobei bereits in 2 Jahren 73 Stück erlegt worden seien – würde den Nachbarrevieren vorliegend großer Schaden zugefügt werden, da dort noch einstehendes Rehwild teilweise wiederum in die leergeschossenen Waldflächen einziehe – in der Suche nach neuem Lebensraum -, um dort in der folgenden Jagdperiode wiederum in den so genannten „Reduktionsabschuss“ zu geraten und dies in laufender jährlicher Wiederholung. Somit seien die Widerspruchsführer als Reviernachbarn von der vorliegenden Abschussplanfestsetzung in hohem Maße subjektiv betroffen und könnten damit eine Widerspruchsbefugnis geltend machen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015 wies die Regierung von Oberbayern die Widersprüche zurück. Die Widersprüche seien unzulässig und daher zurückzuweisen. Es fehle an der erforderlichen Widerspruchsbefugnis. Die Widerspruchsführer könnten nicht geltend machen, durch die Abschussplanfestsetzung in ihren Rechten verletzt zu sein. Das Recht zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk umfasse nicht auch das Recht auf ein dort tatsächlich jagdbares Wild. Das Jagdausübungsrecht beinhalte keinen Anspruch auf einen bestimmten oder überhaupt vorhandenen Wildbestand, sondern gewähre lediglich die Befugnis, Wild zu erlegen. Das Recht zur Jagdausübung werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass durch die Höhe der für Nachbarreviere festgesetzten Abschusspläne die Abschussmöglichkeiten im eigenen Jagdbezirk sinken könnten. Mit dem Jagd- und Jagdausübungsrecht sei die Pflicht, aber nicht das Recht zur Hege im Sinne eines wehrfähigen Abwehranspruchs gegen die Höhe der Abschusszahlen für andere Jagdbezirke verbunden. Aus der Vorschrift des § 21 Abs. 1 BJagdG lasse sich kein rechtlicher Schutz der jagdlichen Interessen der Reviernachbarn entnehmen. Die Abschuss- oder sonstigen individuellen Interessen eines benachbarten Jagdpächters gehörten insbesondere nicht zu den dort aufgeführten öffentlichen und privaten Belangen, die die behördliche Entscheidung über den Abschussplan zu berücksichtigen habe. Die Erhaltung eines gesunden Wildbestandes in angemessener Zahl sei ein öffentlicher Belang und gebe dem Jagdausübungsberechtigten eines benachbarten Jagdbezirkes keine subjektiv-rechtliche Durchsetzungsmacht. Ein Recht eines einzelnen Mitgliedes einer Hegegemeinschaft, dem für das Revier eines anderen Mitgliedes festgesetzten Abschussplan entgegenzuhalten, dieser missachte den Belang eines im Gebiet der Hegegemeinschaft in angemessener Zahl zu erhaltenden Wildbestandes, bestehe nicht. Für die Rechtsauffassung werde auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2006 verwiesen. Es handele sich hier um eine ähnliche Konstellation, wie sie bereits dort entschieden worden sei.
Am 10. September 2015 ließen die Antragsteller gegen die Erhöhung des Abschusses für Rehwild Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. Mit der Klage-begründung vom 6. Dezember 2015 werden die rechtlichen Ausführungen zur Widerspruchs- und Klagebefugnis im Widerspruchsverfahren nahezu wörtlich wiederholt. Weiter wird geltend gemacht, dass die Erhöhung des Abschusses rechtswidrig sei. Für die Ausführungen wird insoweit auf den Schriftsatz Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 24. September 2015 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehbarkeit für die mit Bescheid vom 27. April 2015 bestätigte Erhöhung des Abschussplanes bezüglich des Eigenjagdreviers „…“ an. Die Erhöhung des Abschussplanes mit Bescheid vom 27. April 2015 sei gerade mit dem Hintergrund erfolgt, der Stadt München ein effektiveres Vorgehen gegen die am 26. März 2015 festgestellten erheblichen Verbiss- und Fegeschäden im Eigenjagdrevier „…“ bei gleichzeitiger Erhaltung eines gesunden Wildbestandes zu ermöglichen. Die Verzögerung bei der Bejagung würde zu einer wesentlichen Zunahme der Verbissbelastung führen. Mit Beginn der Abschusserfüllung könne daher nicht bis zur endgültigen Rechtskraft des Ausgangsbescheides gewartet werden. Es wäre der Stadt München damit unmöglich, den erhöhten Abschussplan bis zum 16. Januar 2016 zu erfüllen. Zu diesem Zeitpunkt beginne die Schonzeit für Kitzen und Geißen. Der Bock habe bereits ab 16. Oktober 2015 Schonzeit. Eine Bejagung sei dann erst wieder im neuen Jagdjahr ab 1. Mai 2016 möglich. Dies würde zu einer verstärkten Verbissbelastung und somit auch zu finanziellen Schäden für die Landeshauptstadt München führen. Der Wald erfülle eine gewisse Schutzfunktion für die Allgemeinheit. So diene der Wald unter anderem der Erhaltung und Verbesserung der Wasser- und Luftqualität und erfülle auch eine Erholungsfunktion für die Bürger. Weiter seien die eingelegten Widersprüche unzulässig, da es an der erforderlichen Widerspruchsbefugnis fehle. Die Widerspruchsführer könnten nicht geltend machen, durch die Abschussfestsetzung in ihren Rechten verletzt zu sein. Bei Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller – deren Klage aller Voraussicht nach unzulässig sei – und der sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Stadt München als Eigentümerin erforderlichen Ermöglichung der Erfüllung des erhöhten Abschussplanes überwögen die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sprächen, deutlich.
Am 6. Dezember 2015 beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht München,
den mit Bescheid des Antragsgegners vom 24. September 2015 angeordneten Sofortvollzug bezüglich der mit Bescheid vom 27. April 2015 bestätigten Erhöhung des Abschussplanes für das Eigenjadrevier „…“ aufzuheben.
Der Bescheid des Antragsgegners vom 27. April 2015 sei bereits bei summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzte die Antragsteller in ihren Rechten. Das Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Aufschub der mit Bescheid vom 27. April 2015 getroffenen Regelungen bezüglich der Abschusserhöhung überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Auf die Klagebegründung nebst Anlagen werde Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2015 lud das Gericht die Landeshauptstadt München, Forstverwaltung, zum Verfahren bei.
Diese machte mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 geltend, dass der Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlusses über die Erhöhung der Abschusszahlen unzulässig sei, da die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt seien. Die Abschussplanfestsetzung verletze sie nicht in ihren Rechten. Auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 2006 wurde inhaltlich Bezug genommen. Im Übrigen sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch unbegründet.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 5. Januar 2016,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO
zurückzuweisen.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO) sei unzulässig, weil es jeweils an der erforderlichen Widerspruchsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO mangele. Insbesondere werde das Recht zur Jagdausübung der Antragsteller nicht dadurch beeinträchtigt, dass durch die Höhe der in Nachbarrevieren festgesetzten Abschusspläne die Abschussmöglichkeiten im eigenen Jagdbezirk sinken können. Die Ausführungen im Bescheid zur Anordnung des Sofortvollzugs vom 24. September 2015 würden weiterhin aufrechterhalten.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der gestellte Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller begehren, zu ihren Gunsten die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Erhöhung der Abschusszahlen im Dreijahres-Abschuss-Plan für Rehwild für das Eigenjagdrevier „…“ auf 90 Tiere gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO wiederherzustellen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO).
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Antragsteller haben kein schutzwürdiges Interesse auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, da sie sich nicht auf öffentlich-rechtliche Normen stützen können, die sie als Dritte schützen. Ihre Klage gegen die Erhöhung der Abschusszahlen wird nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach unzulässig sein.
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist Voraussetzung für eine Anfechtungsklage, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung der geltend gemachten Rechte muss nach seinem Vorbringen nur möglich sein. Eine mögliche Verletzung eigener Rechte scheidet aber aus, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können. Dabei vermitteln auf der Grundlage der herrschenden Schutznormtheorie Drittschutz nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1995 – 3 C 8/94 – juris Rn. 39, 40).
Die Festlegung von Abschusszahlen in einem bestätigten oder festgesetzten Abschussplan für Rehwild gemäß § 21 BJagdG und Art. 32 BayJG erfolgt nicht (auch) im Interesse von Jagdausübungsberechtigten der Nachbarreviere. Zwar ist § 21 Abs. 1 BJagdG drittschützend, soweit die Interessen der Jagdgenossen als Waldeigentümer betroffen sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1995, a. a. O., Rn. 41 f.). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf den Vorrang der waldbaulichen Interessen vor den jagdlichen Interessen und das Eigentumsrecht des Waldeigentümers abgestellt (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 45, 50). Mit der Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplanes wird aber nicht in geschützte Rechte der Inhaber von Nachbarrevieren eingegriffen. Zu den in § 21 Abs. 1 BJagd und Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BJagdG genannten öffentlichen und privaten Belangen, die die behördliche Entscheidung über den Abschussplan für einen Jagdbezirk zu berücksichtigen hat, gehören die Abschussinteressen eines benachbarten Jagdpächters nicht. Das Jagdrecht ist die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet auf wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (vgl. § 1 Abs. 1 BJagdG). Es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhaltung eines bestimmten Wildbestands. Das Gericht teilt die ausführlich begründete Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 5. Januar 2006 (Az. 11 UZ 1111/04), verweist auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015 und folgt diesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzende Ausführungen sind nicht veranlasst, da die Klagebegründung nahezu wortgleich mit der Widerspruchsbegründung ist.
Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 24. September 2015 entspricht den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat die gegenläufigen Interessen sorgfältig abgewogen und dabei auch mitentscheidend berücksichtigt, dass die Klage der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil sie unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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