Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Vorlagepflicht an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV – hier: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH aufgrund der Annahme, dass ein Staatshaftungsanspruch wegen unvollständiger Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie (juris: EGRL 29/2001) bereits mangels hinreichender Qualifiziertheit des Unionsrechtsverstoßes des deutschen Gesetzgebers ausscheide, verletzt nicht Art 101 Abs 1 S 2 GG
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle des Anwalts bei Entnahme der Telefaxnummer des Gerichts aus einem Gerichtsschreiben durch eine Kanzleiangestellte und Verschulden in Altfällen im Hinblick auf die insoweit uneinheitliche BGH-Rechtsprechung