Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf effektiven Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit und Nachbesserungsmöglichkeit der Tarifparteien bzgl der gleichheitsgerechten Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst – keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) trotz erheblicher Dauer des verfassungswidrigen Zustandes – Frage einer eventuellen Verletzung von Art 3 Abs 2, Abs 3 S 1 Alt 1 GG nicht entscheidungserheblich – Rüge einer Ungleichbehandlung im Vergleich zur Beamtenversorgung nicht hinreichend substantiiert, mithin unzulässig
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 31 Abs 2, Abs 3 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (juris: ZVG HA) – Bezugnahme auf Ausführungen eines anderen Gerichts muss zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen (§ 80 Abs 2 S 1 BVerfGG) hinreichend konkret sein