§ 6a S 1 ZuInvG sowie § 6a S 1 ZuInvG mit Art 30 GG, Art 109 Abs 1 GG partiell unvereinbar und nichtig – Grenzen der Befugnisse der Bundesorgane sowie des Bundesrechnungshofs im Hinblick auf die Informationserhebung bei Ländern und Kommunen im Rahmen der Gewährung von Finanzhilfen gem Art 104b GG – Akzessorietät der Erhebungsbefugnisse des Bundesrechnungshofs entsprechend den Verwaltungskompetenzen der Bundesverwaltung – Voraussetzungen für Erhebungsbefugnisse gegenüber nachgeordneten Landesbehörden bzw Kommunen
Nichtannahmebeschluss: Art 3 Abs 1 GG gebietet keine Anwendung der Abgeordnetenpauschale des Art 3 Nr 12 EStG auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit – fehlendes Rechtsschutzinteresse bzgl der Höhe der Abgeordnetenpauschale
Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist bei Spekulationsgeschäften auf zehn Jahre mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes unvereinbar – § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 iVm § 52 Abs 39 S 1 EStG in der Fassung vom 24.03.1999 nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.03.1999 entstanden sind und nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können – zur Zulässigkeit tatbestandlicher Rückanknüpfungen im Steuerrecht – Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Rückwirkend angeordnete Ersetzung des halben Steuersatzes des § 34 Abs. 1 EStG a.F. für Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen durch die sog Fünftelregelung mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes unvereinbar – § 34 Abs 1 iVm § 52 Abs 47 und § 39b Abs 3 S 9 iVm § 52 Abs 1 S 2 EStG idFv 24.03.1999 nichtig, soweit danach für Entschädigungen iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG die sogenannte Fünftel-Regelung anstelle des zuvor geltenden halben durchschnittlichen Steuersatzes auch dann zur Anwendung kommt, wenn diese im Jahr 1998, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 09.11.1998 verbindlich vereinbart und im Jahr 1999 ausgezahlt wurden, oder – unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung – noch vor der Verkündung der Neuregelung am 31.03.1999 ausgezahlt wurden
Anwendbarkeit des UmzugsTV auf eine Umsetzung im Rahmen der Verlegung einer Abteilung des BND von Pullach nach Berlin – arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz