Ablehnung eines auf Aussetzung des von § 23 Abs 4 StVO gerichteten eA-Antrags einer Muslimin: mangelnde Rechtswegerschöpfung, unzureichende Substantiierung sowie fehlende Darlegung eines schweren Nachteils bzgl des Verbots der Gesichtsverhüllung beim Führen eines Kfz
Verwerfung von Widersprüchen gegen eA-Ablehnungen: Zuständigkeit der Kammer für Verwerfung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit – Unstatthaftigkeit des Widerspruchs gem § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG auch bei isoliertem eA-Antrag, wenn in der Hauptsache nur eine Verfassungsbeschwerde möglich wäre
Gegenstandswertfestsetzung bzgl des eA-Verfahrens zum „G20-Protestcamp“ – hingegen kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigung der Hauptsache
Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG) nach Erledigterklärung, wenn die Verfassungsbeschwerde ursprünglich mangels hinreichender Begründung (§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) unzulässig war
Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn anwaltlicher Hinweis auf Kostenrisiko des Mandanten gem § 8a Abs 4 S 1 BerHG (juris: BeratHiG) nicht dargelegt wurde