Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde – hier: verfassungsrechtliche Bedenken bzgl Beruhensprüfung des BGH bei Verstoß gegen Mitteilungspflicht gem § 243 Abs 4 S 1, S 2 StPO – jedoch unbeanstandete Alternativbegründung, wonach rechtswidriges Verständigungsgeschehen ausgeschlossen werden könne
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Ablehnung der Rückverlegung eines aus Sicherheitsgründen in die JVA eines anderen Bundeslandes verlegten Strafgefangenen stellt nicht zwangsläufig einen „schweren Nachteil“ iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dar