Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde – hier: verfassungsrechtliche Bedenken bzgl Beruhensprüfung des BGH bei Verstoß gegen Mitteilungspflicht gem § 243 Abs 4 S 1, S 2 StPO – jedoch unbeanstandete Alternativbegründung, wonach rechtswidriges Verständigungsgeschehen ausgeschlossen werden könne

Aktenzeichen  2 BvR 2477/15

Datum:
23.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160523.2bvr247715
Normen:
Art 2 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 243 Abs 4 S 1 StPO
§ 243 Abs 4 S 2 StPO
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 23. Juli 2015, Az: 3 StR 470/14, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 30. Januar 2014, Az: 004 KLs-70 Js 5008/12-13/12, Urteil

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Beruhensprüfung des Bundesgerichtshofs nach einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Stellungnahme ausgeführt:
“Der Bundesgerichtshof stellt nach eingehender Prüfung und Erörterung im Sinne einer Alternativbegründung ausdrücklich fest, dass er rechtswidriges Verständigungsgeschehen ausschließen kann. Weder beanstandet der Beschwerdeführer diese Ausführungen, noch setzt er sich mit ihnen inhaltlich auseinander (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder in seiner Revisionsbegründung noch in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde beanstandet, dass eine rechtswidrige Verständigung getroffen wurde.”
3
Dem kann sich die Kammer nicht verschließen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; BVerfGK 14, 402 ). Für die Entscheidung dieses Falles spielt es daher keine Rolle, dass die sonstigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Beruhensfrage die verfassungsrechtlichen Vorgaben missachten (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 878/14 -, NStZ 2015, S. 170 und – 2 BvR 2055/14 -, NStZ 2015, S. 172 ).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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