Nichtannahmebeschluss: Art 103 Abs 1 GG (rechtliches Gehör) verleiht Prozessparteien Anspruch auf Äußerungsmöglichkeit zu Stellungnahmen der Gegenseite – Gehörsverletzung bei unterlassener gerichtlicher Übermittlung gegnerischen Parteivortrags – hier jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität
Nichtannahmebeschluss: zahnmedizinische Versorgung im Strafvollzug – hier: keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von Eilrechtsschutz – Berücksichtigung neuer Erkenntnisse im Wege des Abänderungsverfahrens gem § 114 Abs 2 S 3 StVollzG möglich