(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13 – Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung „Rückwirkung im Steuerrecht I“)
(Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung „Rückwirkung im Steuerrecht I“ – im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13 – Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 03.09.2015 als NV-Entscheidung abrufbar)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: unzureichende Gewährung effektiven Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Eilverfahren durch mangelnde Sachaufklärung – Anspruch eines Strafgefangenen auf Krankenbehandlung (§ 58 StVollzG) – hier: Verletzung der Grundrechte eines Strafgefangenen aus Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG und Art 19 Abs 4 GG durch unzureichende Sachaufklärung bzgl der Notwendigkeit sofortiger Krankenbehandlung
Nichtannahmebeschluss: Zur verfassungsgerichtlichen Prüfungstiefe in Bezug auf die Handhabung der Vorlagepflicht des Art 267 Abs 3 AEUV – weder Unionsrecht noch EMRK (juris: MRK) gebieten über Willkürkontrolle hinausgehenden Prüfungsmaßstab – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene Entscheidungen