Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgleichheit im verwaltungsgerichtlichen PKH-Verfahren – Grundrechtsverletzung naheliegend – allerdings unzureichende Darlegungen zum Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf dem Grundrechtsverstoß
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes vertraulicher Kommunikation zwischen Strafgefangenen und deren Familienangehörigen bzw Vertrauenspersonen – Geltung des besonderen Schutzes für alle Tatbestandsvarianten des § 31 Abs 1 StVollzG, keine Beschränkung auf Familienangehörige – hier: Briefanhaltung durch JVA wegen Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt (Art 34 Abs 1 Nr 1 StVollzG BY) verletzt Grundrecht des betroffenen Strafgefangenen aus Art 5 Abs 1 GG iVm dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) – zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG)