Markenbeschwerdeverfahren – „BIO DEUTSCHLAND (Wort-Bild-Marke)“ – DPMA legt seiner Entscheidung das ursprüngliche und nicht das geänderte Dienstleistungsverzeichnis zugrunde – wesentlicher Verfahrensmangel – Zurückverweisung an das DPMA – Hinweis des Senats des BPatG: Unterscheidungskraft wohl gegeben – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Markenbeschwerdeverfahren – „Procura“ – zur Prüfung der absoluten Schutzhindernisse: Würdigung aller beanspruchten Waren und Dienstleistungen erforderlich, Möglichkeit der Zusammenfassung in Gruppen – ungenügend differenzierte Begründung – wesentlicher Mangel – Zurückverweisung an das DPMA – Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „FAHRAD“ – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine bösgläubige Markenanmeldung – Anmeldung einer nicht unerheblichen Anzahl von Marken, die an gängige deutsche Begriffe angelehnt sind – mangelnder Vortrag von Tatsachen, die für einen fehlenden eigenen Benutzungswillen und für eine relevante Behinderungsabsicht sprechen