Vertragsärztliche Versorgung – Medizinisches Versorgungszentrum – Nachbesetzung – frei werdende Arztstellen in gesperrtem Planungsbereich wegen Überversorgung binnen sechs Monaten – Kassenärztliche Vereinigung – Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln in Zulassungsangelegenheiten – Begriff der „Nach“besetzung – Zulassungsausschuss – Verlängerung der Frist von sechs Monaten
Kassenzahnärztliche Vereinigung – Honorarverteilungsmaßstab (HVM) – kein Degressionsabzug bei Nichthonorierung von Punktmengen wegen Anwendung von Bemessungsgrenzen – eindeutige Regelung im HVM über Tragung von Degressionsabführung durch Zahnarzt – Weitergabe der Degressionskürzung an Krankenkassen vor Honorarverteilung- Verminderung des Degressionsabzuges gegenüber dem Zahnarzt
Vertragsärztliche Versorgung – Fristsetzung für die Stellung eines Antrags auf Zulassung nach der Aufhebung einer Zulassungsbeschränkung – klar und eindeutig bestimmbare behördliche Ausschlussfrist – Unzulässigkeit der Auswahl unter mehreren Zulassungsbewerbern nach dem sog Windhundprinzip – Rechtmäßigkeit der Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte durch den Beschluss des GBA vom 20.12.2005
Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an richterliche Sachaufklärung bei Entscheidungen in Haftsachen, insbesondere bei Prognoseentscheidungen im Rahmen einer Strafrestaussetzung zur Bewährung – hier: Berücksichtigung einer HIV- und Hepatitis-C-Infektion des Betroffenen – keine Grundrechtsverletzung durch Verzicht auf Gutachteneinholung
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (A-limine-Abweisung): Keine Bedenken gegen Nichtzulassung der „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI)“ zur Bundestagswahl 2009 – Keine Pflicht zur Umsetzung des Senatsurteils vom 03.07.2008 (BVerfGE 121, 266 – Überhangmandate) noch während der Wahlperiode des 16. Deutschen Bundestags – Möglichkeit der Stimmenthaltung oder der Stimmabgabe mit „Nein“ bei Bundestagswahl nicht geboten
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen und zudem offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerde – Missbrauchsgebühr iHv 50 Euro