(Überlanges Gerichtsverfahren – abgeschlossenes Verfahren – Ausschlussfrist des Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG – Zulässigkeit und Begründetheit der Entschädigungsklage – Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Regelungen – sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Teilzulassung im Hinblick auf betroffene Altverfahren – Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels – Prozess- statt Sachurteil)
Nichtannahmebeschluss: Fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall verletzt nicht immer auch das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) – hier: rechtsfehlerhafte Versagung von PKH für Entschädigungsklage gem § 198 GVG
Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Altfällen nur unter engen Voraussetzungen mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar (Fortführung von BVerfGE 128, 326 und BVerfGE 129, 37) – erhöhte Vertrauensschutzbelange auch bei vorheriger Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus (Abkehr von BVerfGK 16, 98) – Verstärkung der Vertrauensschutzbelange durch Art 5, 7 EMRK (juris: MRK)
Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung soweit diese einen Verstoß gegen das Abstandsverbot darstellen (insoweit Festhaltung an BVerfGE 128, 326) – im Übrigen keine Verletzung von Art 1 Abs 1 und des Bestimmtheitsgebots durch das Institut der vorbehaltenen Sicherheitsverwahrung – auch unter konventionsrechtlichen Aspekten (Art 5 Abs 1 S 2 Bust a EMRK) kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Freiheitsgrundrecht durch Anordnung einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung