Einschränkung des Umfangs der Anfechtung das FG-Urteils in der Rechtsmittelbegründung im Vergleich zur Rechtsmitteleinlegung: Abgrenzung zwischen Teilrücknahme des Rechtsmittels, von vornherein beschränkter Anfechtung und dem Fehlen der notwendigen Begründung
(Namensnutzung im Konzern – Kein einkommenserhöhender Ansatz auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. bei bloßer Überlassung des Firmennamens – Keine Bindung des BFH an die vom FG vorgenommene Auslegung eines gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrags)