(Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung; rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007; Unvereinbarkeit von § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. mit dem GG)
(Änderungen von Kindergeldbescheiden wegen Überschreitung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG – Keine Divergenz bei Abweichung der FG-Entscheidung von richterlichem Hinweisschreiben – Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts)