Die sechsmonatige Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat wird allein durch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterbrochen
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Bedenken bei unterlassener fachgerichtlicher Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht – Werturteile auch in Frageform möglich – jedoch Fehlen von Annahmegründen, da auch bei Zurückverweisung keine andere Entscheidung zu erwarten ist
Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und persönlicher Ehre bei Vorwurf strafbaren Verhaltens gegenüber Polizeibeamten ohne ausreichende Tatsachengrundlage – hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene Entscheidungen, jedoch Überwiegen des Ehrschutzes auch bei verfassungsrechtlich gebotener Abwägung