Markenbeschwerdeverfahren – “BIO DEUTSCHLAND (Wort-Bild-Marke)” – DPMA legt seiner Entscheidung das ursprüngliche und nicht das geänderte Dienstleistungsverzeichnis zugrunde – wesentlicher Verfahrensmangel – Zurückverweisung an das DPMA – Hinweis des Senats des BPatG: Unterscheidungskraft wohl gegeben – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Organisationspflichten hinsichtlich der Kontrolle von Fristeingaben in einen computergestützten Fristenkalender
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderung an Kostenbemessung in Grundbuchsache – hier: Gebührenbemessung bei Löschung einer nur noch auf einem Wohnungseigentümer lastenden Globalgrundschuld – keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG oder anderer Grundrechte durch Bemessung gem §§ 68 S 1 Halbs 1, 62 Abs 1, 23 Abs 2 Halbs 1 KostO