(Überlanges Gerichtsverfahren – abgeschlossenes Verfahren – Ausschlussfrist des Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG – Zulässigkeit und Begründetheit der Entschädigungsklage – Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Regelungen – sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Teilzulassung im Hinblick auf betroffene Altverfahren – Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels – Prozess- statt Sachurteil)
Stattgebender Kammerbeschluss: Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem § 66b Abs 1 StGB in Alt- sowie in “Neufällen” nur unter Voraussetzung des Art 5 Abs 1 S 2 Buchst e EMRK (juris: MRK) gerechtfertigt
Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Rspr des BVerwG zur Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer im Disziplinarverfahren – Erfordernis einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde