Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der verwaltungsprozessualen Revision trotz grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO) – Berücksichtigung einer konventionswidrig überlangen Verfahrensdauer bei der Entscheidung in einem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren