Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen eines verfassungsunmittelbaren Leistungsanspruchs auf Krankenversorgung sowie zur Ausgestaltung und Auslegung des Leistungsrechts der gKV – keine Beschwer durch tatsächliche Feststellungen in einer zugunsten des Beschwerdeführer ergangenen Entscheidung, auch wenn das Rechtsmittelgericht eine ihm nachteilige Entscheidung auf jene Feststellungen stützte, ohne dass der Beschwerdeführer Gegenrüge erhoben hätte – hier: ambulante Behandlung eines systemischen Lupus erythematodes (SLE) mit intravenöser Immunglobulintherapie (IVIG-Therapie)