Verwaltungsrecht

Einstweilige Anordnung auf vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung

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Baurecht

Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

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Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung bei ungeklärter Identität des Antragstellers

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Patent- und Markenrecht

3 Ni 4/19, verb. mit 3 Ni 8/19, verb. mit 3 Ni 9/19, verb. mit 3 Ni 10/19, verb. mit 3 Ni 11/19

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Patent- und Markenrecht

3 Ni 4/19, verb. mit 3 Ni 8/19, verb. mit 3 Ni 9/19, verb. mit 3 Ni 10/19, verb. mit 3 Ni 11/19

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Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung bei ungeklärter Identität des Antragstellers

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Patent- und Markenrecht

(Nichtigkeitsklageverfahren – „Wirkstoffkombination Ezetimib/Simvastatin“ – Zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates für Arzneimittel – Zum Ausgleich des Rückstandes in der wirtschaftlichen Verwertung einer Erfindung durch ein ergänzendes Schutzzertifikat – Für die Bestimmung des durch das ergänzende Schutzzertifikat mit einem verlängerten Schutz zu versehenden Erfindungsgegenstandes kommt es allein auf die Angabe im Grundpatent an – Zur Bewertung der Frage, ob eine Wirkstoffkombination als gesonderte Erfindung anzusehen ist – Für die Beurteilung der Voraussetzungen in Art. 3 lit. c) EGV 469/2009  (AMVO), dass für das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt wurde, ist allein auf den Zeitpunkt der ersten arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen eines der Wirkstoffe abzustellen – Zur Frage, ob ein Grundpatent einen Wirkstoff schützt oder ob eine Wirkstoffkombination eine eigenständige Innovation bildet.)

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Patent- und Markenrecht

(Nichtigkeitsklageverfahren – „Wirkstoffkombination Ezetimib/Simvastatin“ – Zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates für Arzneimittel – Zum Ausgleich des Rückstandes in der wirtschaftlichen Verwertung einer Erfindung durch ein ergänzendes Schutzzertifikat – Für die Bestimmung des durch das ergänzende Schutzzertifikat mit einem verlängerten Schutz zu versehenden Erfindungsgegenstandes kommt es allein auf die Angabe im Grundpatent an – Zur Bewertung der Frage, ob eine Wirkstoffkombination als gesonderte Erfindung anzusehen ist – Für die Beurteilung der Voraussetzungen in Art. 3 lit. c) EGV 469/2009  (AMVO), dass für das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt wurde, ist allein auf den Zeitpunkt der ersten arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen eines der Wirkstoffe abzustellen – Zur Frage, ob ein Grundpatent einen Wirkstoff schützt oder ob eine Wirkstoffkombination eine eigenständige Innovation bildet.)

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