(Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren)
Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG), wenn Erfolg der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung nicht unterstellt werden kann – kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung bei mangelnden Gründen für Erhöhung des Mindestwertes gem § 37 Abs 2 S 2 Halbs 2 RVG