(Keine Klage im Verfahren wegen AdV – Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung – Keine Umdeutung der eindeutigen Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters – Entsprechende Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO im Beschwerdeverfahren)
Zulassungsbedürftigkeit der Revision – Unbeachtlichkeit neuen Vortrags nach Fristablauf – Durchführung eines Erörterungstermins – Gleichzeitige Entscheidung in mehreren Parallelverfahren kein Verfahrensmangel