Hinreichende Bestimmtheit des Tatbestandes der Untreue gem § 266 StGB – Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich konzeptionell weit und unscharf gefasster Straftatbestände durch konkretisierende und präzisierende Auslegung als Aufgabe der Rspr – insb zu den Tatbestandsmerkmalen der Pflichtwidrigkeit (Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht) sowie des Nachteilseintritts – Nachteil als eigenständiges Tatbestandsmerkmal, Erforderlichkeit der konkreten Schadensermittlung auch im Falle eines „Gefährdungsschadens“