Kosten- und Gebührenrecht

Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Gehörsverstoßes und der Grundsätzlichkeit einer Rechtsfrage im Hinblick auf die Berechnung eines Steuerschadens

Aktenzeichen  IX ZR 165/09

Datum:
1.7.2010
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 544 ZPO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 28. August 2009, Az: I-23 U 176/08, Urteilvorgehend LG Kleve, 31. Oktober 2008, Az: 1 O 91/07

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 41.492,05 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft(§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
2
1. Vergeblich rügen die Kläger eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht ihr Vorbringen nicht berücksichtigt habe, die freiwillige Auflösung von Rückstellungen habe sich wegen der im fraglichen Zeitraum nachträglich angefallenen höheren Steuern als wirtschaftlich nachteilig erwiesen.
3
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300; BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 – IX ZR 237/06 Rn. 4). Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhen soll, weil die Kläger den durch den vermeintlichen Beratungsfehler verursachten Steuernachteil nicht ansatzweise beziffert haben.
4
2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit die Rechtsfrage aufwirft, ob bei der Berechnung eines Steuerschadens die durch die gewählte steuerliche Vorgehensweise erlangten Steuervorteile schadensmindernd zu berücksichtigen sind, fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung des Zulassungsgrundes (BGHZ 152, 181, 191). Davon abgesehen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass solche Steuervorteile nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu Gunsten des Geschädigten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 – IX ZR 122/04, NJW-RR 2007, 742, 743 Rn. 14 m.w.N.).
5
In diesem Zusammenhang scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus. Das Vorbringen der Kläger zur Berücksichtigung von Abschreibungen hat das Berufungsgericht ersichtlich zur Kenntnis genommen, aber als nicht hinreichend substantiiert erachtet. Darin kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht erblickt werden. Die Würdigung des tatsächlichen Vorbringens der Kläger durch das Berufungsgericht begegnet im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil auch die Nichtzulassungsbeschwerde außer Stande ist, die konkreten steuerlichen Vorteile zu beziffern.
6
3. Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass im Streitfall die Grundsätze eines Anscheinsbeweises im Blick auf die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht anwendbar sind. Insoweit hat das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde auf die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger abgestellt. Seine weitere Würdigung der Angaben der Klägerin zu 2 und des Zeugen S.    bewegt sich innerhalb des tatrichterlichen Ermessens.
Ganter                             Kayser                             Gehrlein
                  Fischer                             Grupp


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