Patentbeschwerdeverfahren – “Öffnungs-/Aufsperrwerkzeug zum Abbrechen oder Abreissen von Schließzylindern” – zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anmeldung – die Identität des Anmelders muss eindeutig und ohne Zweifel festgestellt werden können
Patentanspruch: Sachanspruch mit Zweck- oder Funktionsangaben für die beanspruchte Vorrichtung; Bejahung der Patentfähigkeit bei Inkaufnahme von technischen Nachteilen oder Schwierigkeiten durch den Erfinder – Gurtstraffer