Verwaltungsrecht

Keine Fliegerzulage für Wärmebildoperator bei der Bundespolizei

Aktenzeichen  14 ZB 17.714

Datum:
4.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 11361
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBesG Anlage 1 Vorbem. Nr. 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1. An der Verfassungskonformität der Streichung der Stellenzulage für Systemoperatoren für Wärmebildgeräte in Luftfahrzeugen der Bundespolizei bestehen keine ernstlichen Zweifel (Bestätigung von VG München BeckRS 2016, 115790). (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die mit der besonderen Gefährdungslage militärischer Flüge verbundene Situation stellt einen tragfähigen Grund für eine unterschiedliche Handhabung von Stellenzulagen im polizeilichen und militärischen Bereich dar. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 15.1446 2016-12-13 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2016 für beide Rechtszüge auf je 11.132,28 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
1.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
1.2. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 2016 die Klage abgewiesen, mit der die Feststellung begehrt wird, das Nettoeinkommen des Klägers als Polizeivollzugsbeamter bei der Bundespolizei-Fliegerstaffel sei ab August 2013 zu niedrig bemessen, weil aufgrund einer – aus klägerischer Sicht verfassungswidrigen – Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) seine ihm früher als ständigem Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen in seiner Funktion als Wärmebild- und Peilsystemoperator gewährte Stellenzulage (sog. Fliegerzulage) gestrichen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten und die Verfassungskonformität der zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Einschränkung in Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d der Vorbemerkungen zu Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B – BBesO A/B; vgl. Art. 1 Nr. 43 i.V.m. Anhang 1 sowie Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 11.6.2013, BGBl I S. 1514), wonach neben den in Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis c der Vorbemerkungen zu BBesO A/B genannten Luftfahrzeugführern und Luftfahrzeugsteuerern sowie den in Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d Alt. 1 der Vorbemerkungen zu BBesO A/B genannten Flugtechnikern der Bundespolizei eine Stellenzulage wegen fliegerischer Verwendung für „sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige“ wie den Kläger nur noch „in der Bundeswehr“ gewährt wird, nicht in Zweifel gezogen.
1.3. Durch das klägerische Vorbringen im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
1.3.1. Die Antragsbegründung kritisiert, in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 17/12455) werde nur das Aufgabenfeld der Piloten und Flugtechniker einerseits dem des Systemoperators Wärmebildgerät andererseits gegenübergestellt, während sich der Gesetzesbegründung kein sachlicher Grund dafür entnehmen lasse, dass sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundespolizei anders behandelt werden als solche der Bundeswehr. Der Gesetzgeber stelle auch in der Neufassung der Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d der Vorbemerkungen zu BBesO A/B hinsichtlich der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen der Bundeswehr nicht auf einen bestimmten Dienstposten, sondern allgemein darauf ab, ob der Inhaber des Dienstpostens zur Standardbesatzung eines Luftfahrzeugs gehöre, und zwar unabhängig davon, ob er hierbei eine fliegerische Verantwortung oder Qualifikation besitze, die mit der eines Piloten oder Flugtechnikers vergleichbar wäre.
Mit diesem Vortrag wird die Argumentation des angegriffenen Urteils, das unter anderem die fehlende Vergleichbarkeit des polizeitaktischen Zwecks, dem die vom Kläger ausgeübte Funktion dient, einerseits und eines militärischen Auftrags andererseits betont (UA S. 12 f.), nicht in Frage gestellt. Bereits die mit der besonderen Gefährdungslage militärischer Flüge verbundene Gefahrensituation ist dabei ein tragfähiger Grund für eine Differenzierung zwischen „sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen“ im bundespolizeilichen und militärischen Bereich (BVerwG, B.v. 25.8.2017 – 2 B 40.17 – juris Rn. 10; ebenso VG Koblenz, U.v. 14.10.2015 – 2 K 307/15.KO – juris Rn. 38; OVG RhPf, B.v. 8.1.2016 – 10 A 11093/15 – juris Rn. 4). Dies kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 10), insbesondere durch den Hinweis, die Tätigkeit eines Systemoperators Wärmebildgerät an Bord des Polizeihubschraubers diene „ausschließlich polizeitaktischen Zwecken“ (BT-Drs. 17/12455 S. 69), wobei das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen hat (UA S. 12), dass die Funktion eines Systemoperators Wärmebildgeräte bei der Bundeswehr nicht in identischer Form installiert ist, weswegen es für den Bereich der Bundeswehr keiner besonderen Klarstellung durch den Gesetzgeber bedurfte (VG Koblenz a.a.O. Rn. 37).
Der klägerische Einwand, die von Luftfahrzeugen der Bundeswehr durchgeführten Flüge geschähen regelmäßig ohne Kampfauftrag und auch in grundsätzlich bewaffneten Luftfahrzeugen ohne scharfe Munition, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist zu sehen, dass der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen seines insoweit weiten Gestaltungsspielraums (BVerwG, B.v. 25.8.2017 – 2 B 40.17 – juris Rn. 9) legitimer Weise auf eine typisierende Betrachtung des Ernstfalls militärischer Einsätze abstellen durfte (vgl. OVG RhPf, B.v. 8.1.2016 – 10 A 11093/15 – juris Rn. 4). Deswegen erscheint die Richtigkeit des angegriffenen Urteils auch im Hinblick auf den klägerischen Hinweis, die psychischen Anforderungen für sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsmitglieder seien bei der Bundeswehr bei der regelmäßigen Dienstausübung nicht höher als bei den Systemoperatoren der Bundespolizei, nicht ernstlich zweifelhaft.
1.3.2. Soweit die Antragsbegründung dem verwaltungsgerichtlichen Argument, die Funktion eines Systemoperators Wärmebild sei bei der Bundeswehr nicht in identischer Form installiert, entgegenhält, ein derartiger Dienstposten könne jederzeit installiert werden, stellt dies lediglich eine fiktive Argumentation dar, die für die Beurteilung der aktuellen Rechtsposition des Klägers nicht maßgeblich ist und schon deshalb ins Leere geht (OVG RhPf, B.v. 8.1.2016 – 10 A 11093/15 – juris Rn. 3).
Unabhängig davon trifft aber auch das zusätzliche verwaltungsgerichtliche Argument (UA S. 12 f.) zu, dass selbst bei einer (hypothetischen) Annahme einer solchen Funktion (auch) bei der Bundeswehr zwischen der militärischen und der polizeitaktischen Funktion unterschieden werden kann, so dass der Gesetzgeber hieran unterschiedliche Stellenzulagenregelungen knüpfen darf (vgl. Nr. 1.3.1.). Soweit die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf frühere bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 20.8.2012 – 2 B 42.12 – juris) ausführt, es komme nicht darauf an, ob der Flugbetrieb unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werde und ob die physischen und psychischen Belastungen mit denen eines Luftfahrzeugführers vergleichbar seien, bezieht sich diese zitierte Rechtsprechung gerade nicht auf die seit dem 1. August 2013 geltende Gesetzesfassung, sondern auf das frühere Recht, das der Gesetzgeber aber gerade – wie gezeigt verfassungskonform – geändert hat. Auch insoweit erscheint die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation deshalb nicht ernstlich zweifelhaft.
1.3.3. Nicht zu überzeugen vermag es auch, soweit klägerseits aus Nr. 6 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu BBesO A/B, wonach die Stellenzulage vorzeitig ruhegehaltfähig wird, wenn das Dienstverhältnis infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist, gefolgert wird, der Gesetzgeber habe die Gefahren der fliegerischen Verwendung gesehen und diese durch eine entsprechende Stellenzulage abgelten wollen, wofür ein sachlicher Grund, zwischen dem Bereich der Bundespolizei einerseits und der Bundeswehr andererseits zu differenzieren, nicht ersichtlich sei. Es ist zu sehen, dass die Ruhegehaltfähigkeitsvorschrift der Nr. 6 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu BBesO A/B gerade an Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu BBesO A/B und damit insbesondere auch an die Auslegung des dortigen Buchstabens d Alternative 2 anknüpft. Ruhegehaltfähigkeit nach Absatz 4 kann sich nur ergeben, soweit überhaupt eine Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d Alternative 2 zu gewähren ist. Weil Letzteres aber nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d Alternative 2 für sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige im Bereich der Bundespolizei gerade nicht mehr der Fall ist (s.o.), kann auch aus der Ruhegehaltfähigkeitsregelung des Absatzes 4 insoweit nichts anderes gefolgert werden.
Unabhängig davon ist aber auch insoweit – entgegen der klägerischen Ansicht – in der unterschiedlichen Gefahrenlage bei polizeilichem Betrieb einerseits und militärischem Betrieb andererseits (s.o. 1.3.1.) ein hinreichender sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung zu sehen.
2. Entgegen der klägerischen Ansicht hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
2.1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
2.2. Klägerseits wird die Rechtsfrage aufgeworfen, ob der Umstand, dass es derzeit bei der Bundeswehr keine Funktion „Systemoperator Wärmebildgerät“ oder eine vergleichbare Funktion als ständiges Luftfahrzeugbesatzungsmitglied gibt, den Gesetzgeber dazu berechtigt, die Systemoperatoren Wärmebild bei der Bundespolizei aus der Gruppe der Fliegerzulagenberechtigten auszugliedern, eine derartige Ausgliederung aber bei der Bundeswehr im Hinblick auf etwaige sonstige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige der Bundeswehr nicht vorzunehmen.
Dabei ist schon nicht dargelegt, inwieweit diese Frage vorliegend in dieser Form klärungsbedürftig ist, weil das Verwaltungsgericht (UA S. 12 f.) in einer selbständigen Argumentation auch für den (hypothetischen) Fall, dass bei der Bundeswehr ein vergleichbarer Dienstposten geschaffen werden sollte, einen Verfassungsverstoß der Gesetzesänderung verneint hat. Der klägerische Vortrag genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Unabhängig davon ist auch in der Sache zu sehen, dass zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt ist (BVerwG, B.v. 25.8.2017 – 2 B 40.17 – juris Rn. 10), dass bereits die in der mit der besonderen Gefährdungslage militärischer Flüge verbundene Situation einen tragfähigen Grund für eine unterschiedliche Handhabung von Stellenzulagen im polizeilichen und militärischen Bereich darstellt (s.o. 1.3.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag (vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515/518), in dem hier die bundesverwaltungsgerichtliche Klärung vorliegt.
2.3. Auch die klägerseits zusätzlich aufgeworfene Tatsachenfrage, ob der militärische Auftrag von sonstigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen bei der Bundeswehr gegenüber der ausschließlich polizeitaktischen Zwecken dienenden Tätigkeit eines Systemoperators Wärmebildgerät an Bord von Polizeihubschraubern eine unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung im Hinblick auf die Stellenzulage sachlich rechtfertigt, begründet keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Dabei wird schon nicht hinreichend i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, um welche Tatsachen genau es bei dieser Rechtfertigungsprüfung gehen soll.
Unabhängig davon ist aber auch in der Sache zwischenzeitlich höchstgerichtlich geklärt (BVerwG, B.v. 25.8.2017 – 2 B 40.17 – juris Rn. 8 ff.), dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Beurteilungsspielraums gewahrt hat, als er hinsichtlich der Fliegerzulage zwischen dem polizeilichen und dem militärischen Bereich unterschied, wobei insbesondere die besondere Gefährdungslage militärischer Flüge einen tragfähigen Differenzierungsgrund darstellt (s.o. Nr. 1.3.). Auch insoweit besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (s.o. Nr. 2.2.) keine Klärungsbedürftigkeit.
3. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach aktueller Rechtsprechung, die den Beteiligten aus dem bundesverwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschluss vom 22. März 2018 zum Urteil vom gleichen Tag – 2 C 42.17 – bekannt ist, nicht nach Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs, sondern nach §§ 47, 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (BVerwG, B.v. 19.7.2017 – 2 KSt 1.17 u.a. – Buchholz 360 § 42 GKG Nr. 2 Rn. 5 ff.), zumal der speziellere § 52 Abs. 6 GKG vorliegend nicht einschlägig ist. Maßgebend ist danach der dreifache Jahresbetrag (also 3×12=36 Monate) der wiederkehrenden Leistung, hier der begehrten Fliegerzulage, die gemäß Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ab 1. August 2013 – also sowohl bei Einleitung des erstinstanzlichen also auch des zweitinstanzlichen Verfahrens (vgl. § 40 GKG) – monatlich 309,23 € ausmachen würde. Daraus resultiert im streitgegenständlichen Zeitraum ein Streitwert von 11.132,28 € (also 36×309,23 €). Eine Hinzurechnung bei Einreichung der Klage fälliger Beträge gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2017 – 2 C 30.16 – juris Rn. 39) findet vorliegend nicht statt, weil mangels Bestehens eines Anspruchs (s.o.) beim Kläger hinsichtlich der Fliegerzulage nichts fällig geworden ist. Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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