Teilweise erfolgreicher Eilantrag: Aussetzung der Vollstreckung einer Geldstrafe aufgrund einer Folgenabwägung – keine Wiedereinsetzung in Einspruchsfrist des § 410 StPO sowie keine Beiordnung eines Anwalts für fachgerichtliches Einspruchsverfahren, da grds kein statthaftes Ziel einer Verfassungsbeschwerde