Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde nur unter besonderen Voraussetzungen unmittelbar gegen lauterbarkeitsrechtliche einstweilige Verfügung sowie vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässig – einzelfallbezogener fachgerichtlicher error in procedendo nicht hinreichend – hier: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung sowie wegen materieller Subsidiarität unzulässig